Allgemeine Geschäftsbedingungen
der SERVOMAT MIOSGA GmbH
für Miettextilien, Textilservice, Waschservice, Sauberlaufmatten, Spendersysteme und Gebäudereinigung im unternehmerischen Geschäftsverkehr
Unternehmen: SERVOMAT MIOSGA GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
Geltung: Ausschließlich B2B, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
Stand: August 2026
Hinweis zur Verwendung und Einbeziehung
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss zugänglich gemacht und in Angebote, Auftragsbestätigungen sowie Verträge ausdrücklich einbezogen werden.
2. Empfohlener Hinweis für Angebote und Auftragsbestätigungen: „Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Miettextilien, Textilservice, Waschservice, Sauberlaufmatten, Spendersysteme und Gebäudereinigung im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Diese sind unter www.servomat.de/agb abrufbar und werden auf Wunsch zusätzlich zur Verfügung gestellt.“
3. Die bloße Veröffentlichung auf der Website ersetzt nicht in jedem Fall die wirksame Einbeziehung in den konkreten Vertrag. Maßgeblich ist die ordnungsgemäße Einbeziehung vor oder bei Vertragsschluss.
I. Allgemeines und Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der SERVOMAT MIOSGA GmbH, Frankfurt am Main, nachfolgend „SERVOMAT“, und ihren Auftraggebern, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über die Gestellung, Vermietung, Reinigung, Pflege, Aufbereitung, Lieferung und Abholung von Miettextilien, Berufs- und Praxiskleidung, Hotelwäsche, Gastronomiewäsche, Tischwäsche, Frottierwäsche, kundeneigener Wäsche, Sauberlaufmatten, Spendersystemen, Verbrauchsmaterialien sowie für Leistungen der Gebäudereinigung und sonstige Serviceleistungen.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn SERVOMAT deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn SERVOMAT in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
4. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere solche im Hauptvertrag, Angebot, Leistungsverzeichnis oder in einer schriftlichen Auftragsbestätigung, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung auch für zukünftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass SERVOMAT in jedem Einzelfall erneut auf ihre Geltung hinweisen muss.
II. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
1. Angebote von SERVOMAT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertrages, durch Annahme eines Angebots oder durch Beginn der Leistungserbringung nach vorheriger Beauftragung zustande.
3. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen sind der Hauptvertrag, das Angebot, die Auftragsbestätigung, etwaige Anlagen, Leistungsbeschreibungen, Preislisten sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
5. An Angeboten, Kalkulationen, Konzepten, Mustern, Preislisten, technischen Unterlagen, Entwürfen und sonstigen Vertragsunterlagen behält sich SERVOMAT sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SERVOMAT zulässig.
III. Leistungsumfang, Leistungsgrenzen und Unterauftragnehmer
1. SERVOMAT erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach Maßgabe des jeweiligen Hauptvertrages, Angebots, Leistungsverzeichnisses oder der schriftlichen Auftragsbestätigung.
2. Der konkrete Leistungsumfang wird ausschließlich durch die vertraglichen Vereinbarungen bestimmt. Allgemeine Angaben auf der Website, in Prospekten, Präsentationen oder sonstigen Informationsmaterialien stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
3. Der Leistungsumfang kann insbesondere die Gestellung und Pflege von Miet-Berufs- und Praxiskleidung, Hotelwäsche, Gastronomiewäsche, Tischwäsche und Frottierwäsche, die Reinigung und Aufbereitung kundeneigener Wäsche, den Sauberlaufmattenservice, Spendersysteme, Verbrauchsmaterialien, Gebäudereinigung sowie Abhol- und Lieferservices umfassen.
4. SERVOMAT ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete eigene Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Nachunternehmer oder kooperierende Unternehmen erbringen zu lassen, sofern hierdurch berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
5. Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen, Sonderfahrten, Sonderreinigungen, Eilaufträge, Mehraufwände, Sortierarbeiten, Nachbearbeitungen oder Leistungen außerhalb des vereinbarten Serviceumfangs können gesondert berechnet werden.
IV. Miettextilien, Mietgegenstände und Eigentum
1. Sämtliche von SERVOMAT gestellten Miettextilien, Sauberlaufmatten, Spendersysteme, Behälter, Schränke und sonstigen Gegenstände bleiben Eigentum von SERVOMAT, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die überlassenen Gegenstände sorgfältig, pfleglich und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden.
3. Der Auftraggeber darf Miettextilien und Mietgegenstände nicht ohne vorherige Zustimmung von SERVOMAT verändern, kennzeichnen, reparieren, reinigen, weitergeben, verpfänden, vermieten oder Dritten zur Nutzung überlassen.
4. Verlust, Beschädigung, außergewöhnliche Verschmutzung, Fehlmengen oder sonstige Beeinträchtigungen sind SERVOMAT unverzüglich in Textform mitzuteilen.
5. Bei Verlust, nicht vertragsgemäßer Nutzung, unsachgemäßer Behandlung, außergewöhnlicher Verschmutzung oder Beschädigung der überlassenen Gegenstände ist SERVOMAT berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Hierzu zählen insbesondere Wiederbeschaffungswert, Zeitwert, Reparaturkosten, Sonderreinigungskosten, Bearbeitungskosten sowie angemessene Einrichtungskosten.
V. Kundeneigene Wäsche und besondere Bearbeitungsrisiken
1. Bei der Reinigung kundeneigener Wäsche verbleibt das Eigentum an den Textilien beim Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausschließlich solche Textilien zu übergeben, die für eine gewerbliche Reinigung, Trocknung, Mangelung, Finishbearbeitung oder sonstige vereinbarte Bearbeitung geeignet sind.
3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die übergebene Wäsche zutreffende und vollständige Pflegekennzeichnungen enthält.
4. SERVOMAT haftet nicht für Schäden, die auf Materialfehler, Vorschäden, altersbedingte Abnutzung, ungeeignete Pflegekennzeichnung, fehlende Pflegehinweise, Verfärbungen, Einlaufen, Ausbluten, Fremdkörper, nicht erkennbare Beschädigungen, unsachgemäße Vorbehandlung oder besondere Empfindlichkeit der Textilien zurückzuführen sind.
5. Der Auftraggeber hat Taschen, Behältnisse und Textilien vor Übergabe an SERVOMAT auf Fremdkörper zu kontrollieren. Für Schäden durch Fremdkörper, insbesondere Stifte, Metallteile, Werkzeuge, medizinische Gegenstände, Lebensmittelreste, Chemikalien, Papier, Klebstoffe oder ähnliche Gegenstände, haftet der Auftraggeber.
6. Stark verschmutzte, kontaminierte, gesundheitsgefährdende, chemisch belastete oder anderweitig besonders risikobehaftete Wäsche ist vor Übergabe ausdrücklich zu kennzeichnen. Erfolgt eine solche Kennzeichnung nicht oder unzureichend, haftet der Auftraggeber für daraus entstehende Schäden und Mehraufwände.
7. SERVOMAT ist berechtigt, die Bearbeitung einzelner Textilien oder Wäscheposten abzulehnen, wenn aufgrund Zustand, Verschmutzung, Material, Kennzeichnung, Kontamination oder sonstiger Umstände ein erhöhtes Bearbeitungs-, Hygiene- oder Schadensrisiko besteht.
8. Sofern kundeneigene Wäsche nicht getrennt, sortiert oder entsprechend den vereinbarten Vorgaben bereitgestellt wird, kann SERVOMAT den zusätzlichen Sortier-, Bearbeitungs- oder Verwaltungsaufwand gesondert berechnen.
VI. Berufs- und Praxiskleidung
1. Die Ausstattung mit Berufs- und Praxiskleidung erfolgt nach Maßgabe der vereinbarten Bestandslisten, Artikel, Größen, Ausstattungssätze und Trägerzuordnungen.
2. Änderungen im Mitarbeiterbestand, bei Größen, Funktionen, Einsatzbereichen oder Ausstattungsmengen sind SERVOMAT rechtzeitig in Textform mitzuteilen.
3. Die Berechnung zusätzlicher Kleidung erfolgt ab Bereitstellung beziehungsweise ab dem vereinbarten Ausstattungsdatum.
4. Eine Reduzierung von Ausstattungen, Umlaufmengen oder Trägerbeständen bedarf der vorherigen Zustimmung von SERVOMAT und setzt die vollständige Rückgabe der betreffenden Artikel voraus.
5. Scheidet ein Mitarbeiter des Auftraggebers aus, bleibt die Vergütungspflicht für dessen Ausstattung bis zur vollständigen Rückgabe der diesem Mitarbeiter zugeordneten Artikel bestehen.
6. Erfolgt die vollständige Rückgabe nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung, ist SERVOMAT berechtigt, fehlende Artikel nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen oder zum Zeitwert abzurechnen.
7. Nach Ausspruch einer Kündigung besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Reduzierung des Mietwäschedepots, der Umlaufmenge oder des vereinbarten Serviceumfangs.
VII. Hotel-, Gastronomie- und Tischwäsche
1. Die Gestellung, Reinigung und Versorgung mit Hotelwäsche, Gastronomiewäsche, Tischwäsche und Frottierwäsche erfolgt nach Maßgabe des vereinbarten Leistungsumfangs.
2. Vereinbarte Mengen, Qualitäten, Austauschintervalle, Lieferfrequenzen und Sonderausstattungen ergeben sich aus Angebot, Hauptvertrag oder Leistungsverzeichnis.
3. Saisonale Schwankungen, Mehrbedarfe, Sonderveranstaltungen oder dauerhafte Mengenveränderungen sind SERVOMAT rechtzeitig mitzuteilen und können gesondert berechnet werden.
4. Für kundeneigene Hotel-, Gastronomie- oder Tischwäsche gelten zusätzlich die Regelungen zur kundeneigenen Wäsche.
VIII. Sauberlaufmattenservice
1. Beim Sauberlaufmattenservice stellt SERVOMAT dem Auftraggeber Sauberlaufmatten nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages zur Verfügung und übernimmt deren Reinigung, Pflege, Austausch und Lieferung.
2. Mattengrößen, Ausführungen, Standorte, Austauschintervalle und Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Matten an den vereinbarten Standorten sachgemäß genutzt werden, frei zugänglich sind und nicht zweckwidrig verwendet werden.
4. Für Verlust, Beschädigung, außergewöhnliche Verschmutzung, zweckwidrige Nutzung, Verlegung an nicht vereinbarte Standorte oder nicht rechtzeitige Rückgabe der Matten haftet der Auftraggeber.
5. Individuell angefertigte Matten, insbesondere Logomatten oder Sonderanfertigungen, können bei Vertragsende, Standortschließung, Motivänderung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung gesondert berechnet oder zur Übernahme gestellt werden, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.
IX. Spendersysteme, Verbrauchsmaterialien und Montage
1. SERVOMAT stellt dem Auftraggeber je nach Vereinbarung Spendersysteme, Hygienelösungen und Verbrauchsmaterialien zur Verfügung.
2. Art, Umfang, Eigentumsverhältnisse, Lieferintervalle, Montage, Wartung, Verbrauchsmaterialien und Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Spendersysteme sachgemäß zu nutzen, vor Beschädigung, Diebstahl und unsachgemäßer Bedienung zu schützen sowie Störungen oder Defekte unverzüglich mitzuteilen.
4. Die Verwendung fremder oder nicht durch SERVOMAT freigegebener Verbrauchsmaterialien in von SERVOMAT gestellten Spendersystemen ist nur mit vorheriger Zustimmung zulässig.
5. Schäden, Funktionsstörungen oder erhöhter Wartungsaufwand, die durch Fremdmaterialien, unsachgemäße Nutzung, Vandalismus oder Eingriffe Dritter entstehen, können dem Auftraggeber berechnet werden.
6. Verbrauchsmaterialien werden nach tatsächlichem Verbrauch, vereinbarten Liefermengen oder pauschaler Vereinbarung abgerechnet.
X. Gebäudereinigung, Zugang und objektbezogene Pflichten
1. Art, Umfang, Häufigkeit, Zeiten und Qualität der Gebäudereinigung ergeben sich aus Angebot, Hauptvertrag, Leistungsverzeichnis oder Reinigungsplan.
2. Der Auftraggeber hat SERVOMAT rechtzeitig sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu Zugängen, Schließsystemen, Alarmanlagen, Sicherheitsvorgaben, empfindlichen Oberflächen, besonderen Verschmutzungen, Gefahrenstellen und objektbezogenen Besonderheiten.
3. Der Auftraggeber hat die zu reinigenden Bereiche während der vereinbarten Zeiten zugänglich zu machen und eine ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen zu ermöglichen.
4. Schlüssel, Transponder und Zugangsmittel
Überlässt der Auftraggeber SERVOMAT Schlüssel, Transponder, Zugangskarten, Zugangscodes oder sonstige Zugangsmittel zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen, dürfen diese ausschließlich zur Vertragserfüllung verwendet werden.
SERVOMAT wird die überlassenen Zugangsmittel mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt verwahren und vor unbefugtem Zugriff schützen. Eine Weitergabe an unbefugte Dritte ist unzulässig.
Der Auftraggeber hat SERVOMAT vor Übergabe auf besondere Sicherheitsanforderungen, Schließanlagen, Alarmanlagen, Zugangsbeschränkungen oder sonstige sicherheitsrelevante Besonderheiten hinzuweisen, soweit diese für die Nutzung oder das Risiko eines Verlustes von Bedeutung sind.
Ein Verlust, Diebstahl oder konkreter Missbrauchsverdacht hinsichtlich eines Zugangsmittels ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Erforderliche Sicherungsmaßnahmen werden zwischen den Vertragsparteien abgestimmt.
Die Haftung von SERVOMAT für Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust oder Missbrauch von Zugangsmitteln, einschließlich etwaiger Kosten für Sicherungsmaßnahmen, Schließanlagen oder Zugangssysteme, richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Abschnitts XIX dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5. Müssen Leistungen aufgrund fehlenden Zugangs, fehlender Informationen, besonderer Gefahren, unzureichender Vorbereitung oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers ausfallen, verschoben oder mit Mehraufwand durchgeführt werden, kann SERVOMAT den hierdurch entstehenden Aufwand gesondert berechnen.
6. Nicht vereinbarte Zusatzleistungen, Sonderreinigungen, außerplanmäßige Einsätze, Bauendreinigungen, Grundreinigungen, Sonderverschmutzungen, Entsorgungsleistungen oder Erschwernisse werden gesondert berechnet.
7. Beanstandungen hinsichtlich der Gebäudereinigung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Leistungserbringung, in Textform mitzuteilen.
XI. Preise, Mindestumsätze, Preisänderungen und Neukalkulation
1. Es gelten die im Hauptvertrag, Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
2. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3. Vereinbarte Mindestumsätze, Mindestmengen, Servicepauschalen, Anfahrtspauschalen oder Grundpreise bleiben auch dann geschuldet, wenn der Auftraggeber die vereinbarte Leistung nicht vollständig abruft oder die Leistung aus Gründen aus seiner Sphäre nicht erbracht werden kann.
4. SERVOMAT ist berechtigt, die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss Kostenfaktoren verändern, die für die Leistungserbringung wesentlich sind. Hierzu zählen insbesondere Lohnkosten, Energiekosten, Wasser- und Abwasserkosten, Rohstoffpreise, Beschaffungskosten, Transportkosten, Entsorgungskosten, gesetzliche Abgaben, Lieferantenpreise, behördliche Auflagen oder sonstige nicht ausschließlich von SERVOMAT beeinflussbare Kosten.
5. Preisänderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig in Textform mitgeteilt. Auf Verlangen wird SERVOMAT die wesentlichen Gründe der Preisanpassung nachvollziehbar darlegen.
6. Ändern sich Leistungsumfang, Mengen, Standorte, Lieferfrequenzen, Serviceintervalle, Ansprechpartner, Zugangsbedingungen oder sonstige kalkulationsrelevante Faktoren wesentlich, ist SERVOMAT zu einer angemessenen Neukalkulation berechtigt.
XII. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Maßgabe des Hauptvertrages, Angebots oder der vereinbarten Leistungsgrundlage.
2. Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.
4. Während des Verzugs ist SERVOMAT berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SERVOMAT anerkannt sind.
6. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch von SERVOMAT durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, ist SERVOMAT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften Leistungen zu verweigern, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen und gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten.
XIII. Lieferung, Abholung, Tourenservice und Leerfahrten
1. Lieferungen und Abholungen erfolgen im Rahmen der vereinbarten Touren, Lieferintervalle, Servicezeiten und Übergabestellen.
2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die vereinbarten Abhol-, Liefer-, Lager- und Übergabestellen während der vereinbarten Servicezeiten frei zugänglich sind und eine ordnungsgemäße Übergabe oder Abholung möglich ist.
3. Ist eine Lieferung, Abholung, Befüllung, Reinigung oder sonstige Leistung aus Gründen, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammen, nicht oder nur mit Mehraufwand möglich, ist SERVOMAT berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen.
4. Dies gilt insbesondere bei fehlendem Zugang, geschlossenen Betriebsstätten, nicht bereitgestellter Schmutzwäsche, fehlenden Ansprechpartnern, nicht erreichbaren Übergabestellen, falsch bereitgestellten Artikeln, verweigerter Annahme, kurzfristigen Absagen oder sonstigen Umständen, die eine vertragsgemäße Leistungserbringung erschweren oder verhindern.
5. Erfolgt eine Anfahrt ohne Übergabe-, Abhol- oder Leistungsmöglichkeit, kann SERVOMAT eine angemessene Leerfahrt- oder Anfahrtspauschale berechnen, sofern die verhinderte Leistungserbringung nicht von SERVOMAT zu vertreten ist.
6. Zusatzfahrten, Sondertermine, Eilzustellungen oder außerplanmäßige Abholungen erfolgen nur nach vorheriger Abstimmung und können gesondert berechnet werden.
7. Der Auftraggeber bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn SERVOMAT leistungsbereit ist und die Leistung aus Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht erbracht werden kann.
XIV. Mengenfeststellung, Bestände und Nachweis
1. Für Lieferungen, Rückgaben, Bestandsfeststellungen, Fehlmengen, Gewichte, Stückzahlen und Umlaufmengen sind die bei SERVOMAT festgestellten Werte maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende schriftliche Regelung vereinbart wurde.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen, Rückgaben, Bestände und bereitgestellte Artikel unverzüglich nach Übergabe auf offensichtliche Abweichungen zu prüfen.
3. Werden Abweichungen nicht innerhalb der vereinbarten Reklamationsfrist angezeigt, gelten die von SERVOMAT festgestellten Mengen, Gewichte und Stückzahlen als anerkannt, soweit es sich um erkennbare Abweichungen handelt.
4. Bei kundeneigener Wäsche kann die Abrechnung nach Gewicht, Stückzahl, Liefermenge, Artikelgruppe oder sonstiger vereinbarter Berechnungsgrundlage erfolgen.
5. Sortier-, Zähl-, Erfassungs- oder Dokumentationsaufwände, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, können gesondert berechnet werden.
XV. Reklamationen, Mängelanzeige und Nutzung der Ware
1. Beanstandungen hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit, Lieferung oder Leistungsausführung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Übergabe oder Leistungserbringung, in Textform mitzuteilen.
2. Offensichtliche Mängel an Textilien, Matten, Spendersystemen, Verbrauchsmaterialien oder sonstigen Leistungen sind vor der Weiterverwendung, Weitergabe, Ausgabe an Mitarbeiter, Nutzung durch Gäste oder sonstigen Ingebrauchnahme anzuzeigen.
3. Wird beanstandete Wäsche, Kleidung, Mietware oder sonstige Ware trotz erkennbarer Beanstandung weiterverwendet, gilt die Leistung insoweit als genehmigt, sofern SERVOMAT dadurch eine Prüfung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht mehr möglich oder nur erschwert möglich ist.
4. Bei berechtigten Beanstandungen ist SERVOMAT zunächst zur Nachbesserung, Ersatzlieferung, Nachlieferung, erneuten Reinigung oder erneuten Leistungserbringung berechtigt.
5. Der Auftraggeber hat beanstandete Artikel, soweit möglich, unverändert aufzubewahren und SERVOMAT zur Prüfung bereitzuhalten.
6. Eigenmächtige Nacharbeiten, Ersatzbeschaffungen, Fremdreinigungen oder sonstige Maßnahmen durch den Auftraggeber oder Dritte begründen keinen Ersatzanspruch, sofern SERVOMAT nicht zuvor eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung und Nachbesserung erhalten hat.
7. Nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigte Beanstandungen schließen Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel aus.
XVI. Hygiene, Qualität und besondere Anforderungen
1. SERVOMAT erbringt ihre Leistungen nach den vereinbarten Qualitäts- und Hygienestandards sowie nach den internen dokumentierten Prozessen.
2. Besondere Hygiene-, Branchen-, Sicherheits-, Infektionsschutz-, Reinraum-, Medizin-, Lebensmittel- oder sonstige Spezialanforderungen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich im Hauptvertrag, Angebot oder Leistungsverzeichnis festgelegt oder durch SERVOMAT schriftlich bestätigt wurden.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SERVOMAT vor Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit unverzüglich über besondere Risiken, Kontaminationen, gesetzliche Anforderungen, behördliche Vorgaben oder sonstige Umstände zu informieren, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sein können.
4. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Mitteilung oder macht er unzutreffende Angaben, haftet er für daraus entstehende Schäden, Mehraufwände und Folgekosten.
5. SERVOMAT ist berechtigt, Leistungen zu verweigern oder auszusetzen, wenn eine sichere, hygienische oder ordnungsgemäße Bearbeitung aufgrund fehlender Informationen, besonderer Risiken oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers nicht gewährleistet ist.
XVII. Betriebsunterbrechungen beim Auftraggeber
1. Vorübergehende Betriebsschließungen, Betriebsferien, Renovierungen, Umbauten, Personalausfälle, saisonale Schwankungen oder sonstige Unterbrechungen im Betrieb des Auftraggebers berühren die Vergütungspflicht grundsätzlich nicht, sofern SERVOMAT leistungsbereit ist und die Leistung aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden kann.
2. Eine vorübergehende Aussetzung, Reduzierung oder Anpassung der Leistungen bedarf der vorherigen Zustimmung von SERVOMAT.
3. Gesetzliche oder vertraglich ausdrücklich geregelte Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
XVIII. Haftung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber haftet für Verlust, Beschädigung, außergewöhnliche Verschmutzung, unsachgemäße Nutzung oder nicht rechtzeitige Rückgabe von Miettextilien, Matten, Spendersystemen, Behältern, Schränken und sonstigen von SERVOMAT überlassenen Gegenständen.
2. Der Auftraggeber haftet ferner für Schäden, die durch fehlerhafte Angaben, fehlende Mitwirkung, unvollständige Bereitstellung, ungeeignete Textilien, nicht erkennbare Gefahren, Fremdkörper in der Wäsche, unsachgemäße Nutzung, Eingriffe Dritter oder Verstöße gegen vertragliche Pflichten entstehen.
3. SERVOMAT ist berechtigt, entstandene Schäden nach Zeitwert, Wiederbeschaffungswert, Reparaturkosten, Sonderreinigungskosten, Ausfallkosten, Bearbeitungsaufwand oder vertraglich vereinbarter Berechnungsgrundlage geltend zu machen.
XIX. Haftung von SERVOMAT
1. SERVOMAT haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SERVOMAT nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von SERVOMAT auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit SERVOMAT einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie übernommen hat oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.
6. Für Schäden an kundeneigener Wäsche haftet SERVOMAT nicht, soweit diese auf Materialfehler, Vorschäden, ungeeignete oder fehlende Pflegekennzeichnung, altersbedingte Abnutzung, versteckte Fremdkörper, besondere Empfindlichkeit der Textilien oder vom Auftraggeber verursachte Verunreinigungen zurückzuführen sind.
7. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle oder entgangene Ersparnisse ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine zwingende gesetzliche Haftung vorliegt.
XX. Vertragsdauer, Kündigung und keine automatische Sonderkündigung
1. Vertragsdauer, Mindestlaufzeit, Kündigungsfristen und Verlängerungsregelungen ergeben sich aus dem jeweiligen Hauptvertrag.
2. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, sofern im Hauptvertrag keine strengere Form vereinbart ist.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Ein wichtiger Grund für SERVOMAT liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen erheblich oder wiederholt in Verzug ist, wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt, Miettextilien, Matten, Spendersysteme oder sonstige Mietgegenstände zweckwidrig verwendet oder nicht zurückgegeben werden, die Leistungserbringung dauerhaft erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird, über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder der Auftraggeber seine Geschäftstätigkeit einstellt oder wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt.
5. Eine Geschäftsaufgabe, Standortschließung, Umstrukturierung, Reduzierung des Personals, Betreiberwechsel oder Änderung des Geschäftsbetriebs des Auftraggebers berechtigt nicht automatisch zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, sofern nicht gesetzlich zwingend oder vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
XXI. Rückgabe, Vertragsende, Zeitwert und individuell beschaffte Artikel
1. Bei Vertragsende sind sämtliche von SERVOMAT gestellten Miettextilien, Matten, Spendersysteme, Behälter, Schränke und sonstigen Gegenstände vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
2. Fehlende, beschädigte, außergewöhnlich verschmutzte oder nicht zurückgegebene Gegenstände können dem Auftraggeber berechnet werden.
3. Für individuell beschaffte, personalisierte, gekennzeichnete, mit Logo versehene oder speziell für den Auftraggeber angeschaffte Artikel kann SERVOMAT nach Maßgabe des Hauptvertrages eine Übernahme zum Zeitwert oder eine angemessene Entschädigung verlangen.
4. Der Zeitwert kann sich, soweit vereinbart, aus dem Wiederbeschaffungswert zuzüglich angemessener Einrichtungskosten abzüglich einer angemessenen Absetzung für Abnutzung ergeben.
5. Wird der Vertrag aus Gründen beendet, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder beendet der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig ohne berechtigten Grund, ist SERVOMAT berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach den vertraglich vereinbarten Regelungen zu verlangen.
6. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SERVOMAT kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
XXII. Höhere Gewalt und sonstige Leistungsstörungen
1. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare und von SERVOMAT nicht zu vertretende Umstände befreien SERVOMAT für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht.
2. Als solche Ereignisse gelten insbesondere Naturereignisse, Streiks, Aussperrungen, Energieausfälle, Wasser- oder Abwasserausfälle, erhebliche Lieferengpässe, Verkehrsstörungen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Ausfälle von Versorgungsleistungen, Cyberangriffe, Störungen bei Vorlieferanten oder sonstige Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von SERVOMAT.
3. SERVOMAT wird den Auftraggeber über wesentliche Leistungsstörungen informieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.
4. Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
XXIII. Datenschutz, Vertraulichkeit und Geschäftsunterlagen
1. SERVOMAT verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und soweit dies zur Durchführung der Vertragsbeziehung erforderlich ist.
2. Soweit eine Auftragsverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung erforderlich ist, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung.
3. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, Geschäftsunterlagen, Kalkulationen, Preise, Kundeninformationen, Vertragsinhalte, technische Informationen und sonstige im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln.
4. Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
XXIV. Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen SERVOMAT und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Frankfurt am Main.
3. SERVOMAT ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
4. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Frankfurt am Main, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
XXV. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
2. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben vorbehalten. Maßgeblich ist die jeweils wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogene Fassung.
